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   OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10   

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OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10 (https://dejure.org/2016,9309)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.03.2016 - 9 A 6.10 (https://dejure.org/2016,9309)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 (https://dejure.org/2016,9309)
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10
    Soll mit den Grundgebühren ein nur so geringer Anteil der Gesamtkosten gedeckt werden, dass der Grundgebührenmaßstab weder auf das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung abstellen, noch für sich genommen dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügen muss, so liegt es nahe, die Grundgebühr als Einheitsgebühr erheben zu dürfen (vgl. hierzu insbesondere OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32).

    Dementsprechend hätte der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris, Rdnr. 32, die Quote, mit der die Grundgebühren zur Deckung der Gesamtkosten beitragen sollten (21,98 %) unbeachtet lassen können; die Grundgebühr durfte allein schon deshalb als Einheitsgebühr erhoben werden, weil sie kalkulatorisch überhaupt nur ca. 26 % der Vorhaltekosten decken sollte.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05

    Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10
    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und des erkennenden Senats ist darüber hinaus auch eine Bemessung nach den wahrscheinlich verursachten Vorhaltekosten oder dem wahrscheinlichen Wert der Leistungsbereitschaft für den Gebührenpflichtigen zulässig, allerdings mit der Einschränkung, dass das System von Grund- und Mengengebühr nach § 6 Abs. 4 KAG gleichwohl insgesamt vom Prinzip einer Bemessung nach der Inanspruchnahme der Einrichtung beherrscht werden und der satzungsmäßige Grundgebührenmaßstab daher umso mehr eine Bemessung der Grundgebühr nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verwirklichen muss, je höher der Anteil der Gesamtkosten der Einrichtung ist, der über die Grundgebühr umgelegt wird (vgl. m.w.N.: OVG Bln-Bbg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris, Rdnr. 34; Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris, Rdnr. 35 ff.; so auch Kluge a.a.O., Rdnr. 741c und 763 zu § 6 KAG).

    Er muss für sich genommen aber nicht dem Prinzip der Abgabengerechtigkeit genügen; vielmehr reicht es, wenn das System von Grund- und Mengengebühren bei einer Zusammenschau noch von einer Bemessung nach der Inanspruchnahme beherrscht wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris, Rdnr. 36).

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10
    Dafür, dass die Vorhaltekosten wegen einer Überdimensionierung der Kläranlage überhöht sind, hat der Antragsteller keine substantiierten Anhaltspunkte vorgebracht; eine Fehlersuche von Amts wegen findet insoweit nicht statt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, juris, Rdnr. 42 ff., BVerwGE 116, 188).
  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10
    Üblich ist insoweit ein Maßstab, der sich an Art und Umfang der (aus der Lieferbereitschaft folgenden) abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris, Rdnr. 15; Schmidt, LKV 1998, S. 177, 180; LT-Drs. 2/5822, S. 34; Kluge, a.a.O., Rdnr 763 zu § 6 KAG).
  • OVG Brandenburg, 27.03.2002 - 2 D 46/99

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für die dezentrale Fäkalienentsorgung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10
    Bei demjenigen, der Schmutzwasser in einer abflusslosen Sammelgrube in dem zutreffenden Wissen sammelt, dass er es jederzeit durch die öffentliche Schmutzwasserentsorgung abfahren lassen kann und muss, sobald die Sammelgrube voll ist, ist das tatsächliche Abfahrenlassen in einer Weise vorgezeichnet, dass er die Vorhaltung der mobilen Schmutzwasserentsorgung bereits in Anspruch nimmt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. November 2008 - OVG 9 B 19.08 -, juris, Rdnr. 32, unter Hinweis auf OVG Bbg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE, juris, Rdnr. 42).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2012 - 9 A 7.10

    Umstellung eines Grundgebührenmaßstabes für Abwasser auf die Anzahl von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10
    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und des erkennenden Senats ist darüber hinaus auch eine Bemessung nach den wahrscheinlich verursachten Vorhaltekosten oder dem wahrscheinlichen Wert der Leistungsbereitschaft für den Gebührenpflichtigen zulässig, allerdings mit der Einschränkung, dass das System von Grund- und Mengengebühr nach § 6 Abs. 4 KAG gleichwohl insgesamt vom Prinzip einer Bemessung nach der Inanspruchnahme der Einrichtung beherrscht werden und der satzungsmäßige Grundgebührenmaßstab daher umso mehr eine Bemessung der Grundgebühr nach der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung verwirklichen muss, je höher der Anteil der Gesamtkosten der Einrichtung ist, der über die Grundgebühr umgelegt wird (vgl. m.w.N.: OVG Bln-Bbg, Urteil vom 7. November 2012 - 9 A 7.10 -, juris, Rdnr. 34; Urteil vom 1. Dezember 2005 - OVG 9 A 3.05 -, juris, Rdnr. 35 ff.; so auch Kluge a.a.O., Rdnr. 741c und 763 zu § 6 KAG).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2008 - 9 B 19.08

    Erhebung einer Grundgebühr zur Abgeltung der Vorhalteleistungen für die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10
    Bei demjenigen, der Schmutzwasser in einer abflusslosen Sammelgrube in dem zutreffenden Wissen sammelt, dass er es jederzeit durch die öffentliche Schmutzwasserentsorgung abfahren lassen kann und muss, sobald die Sammelgrube voll ist, ist das tatsächliche Abfahrenlassen in einer Weise vorgezeichnet, dass er die Vorhaltung der mobilen Schmutzwasserentsorgung bereits in Anspruch nimmt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. November 2008 - OVG 9 B 19.08 -, juris, Rdnr. 32, unter Hinweis auf OVG Bbg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99.NE, juris, Rdnr. 42).
  • OVG Niedersachsen, 26.08.2002 - 9 LA 305/02

    Differenzierung; Gebühr; Gebührenmaßstab; Grundgebühr; Maßstab;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 - 9 A 6.10
    Soll mit den Grundgebühren nur ein so geringer Anteil der Vorhaltekosten gedeckt werden, dass die Grundgebühr als eine Art Sockel-Entgelt für dieses Mindestmaß an Vorhalteleistung anzusehen ist, darf die Grundgebühr schon allein deshalb als Einheitsgebühr erhoben werden (vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. August 2002 - 9 LA 305/02 -, juris, Rdnr. 6; Kluge, a. a. O., Rdnr. 741c zu § 6 KAG).
  • VG Cottbus, 15.03.2021 - 6 K 1318/18

    Kanalbenutzungsgebühren

    Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -) müssten zur Nachprüfbarkeit der Kalkulation bei Normierung einer Einheitsgrundgebühr weitere Angaben gemacht werden.

    Nach den dargelegten Grundsätzen, dass auf eine weiter gehende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme umso eher verzichtet werden kann, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist, bestehen an der vorliegenden Pauschalierung der Grundgebühr keine Bedenken, da angesichts dieses nur relativen geringen Anteils des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten von einer noch hinreichend leistungsorientierten Gebührengestaltung ausgegangen werden kann (vgl. in diesen Sinne zu einer Quote von 21, 98 %: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; offen lassend für eine Quote von 34, 64 %: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris; zu einzelnen von der Rspr. gebilligten Quoten vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 763a m.w.N.).

    Nichts anderes gilt, wenn man mit der neueren Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris) für die Ermittlung der zulässigen Grenze der Abgeltung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung durch die Grundgebühr insoweit eine differenzierendere Betrachtung anstellt.

    Indessen geht es vorliegend nur um die Verteilung eines insgesamt eher geringen Kostenvolumens (1.180.752 Euro) auf - wie sich aus der Vorauskalkulation 2017, dort S. 53 ergibt - 4.488 Angeschlossene, was zu einem Jahresbetrag von Beitrags- und Nichtbeitragszahlern von nur 240 Euro bei einer Zählergröße von Qn 2, 5 bzw. Q3 führt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 zu der Verteilung eines etwas geringeren Kostenvolumens von 929.040 Euro auf ca. 5.500 Angeschlossene; offen lassend für eine Jahresgrundgebühr von 229, 22 Euro Urteil vom 29. Januar 2020 - 9 A 8.17 -, juris, Rn. 47).

    Diese hängt wiederum von der dem Grundstück zugeführten Frischwassermenge ab (vgl. zu diesen Aspekten bereits OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 für die dezentrale Entsorgung).

    Die Grundstücke mit öffentlichen Einrichtungen, die Gewerbe- und Industriegrundstücke, die Wohnungsverwaltungen, ja selbst die Mehrfamilienhausgrundstücke und auch die sonstigen Grundstücke fallen insoweit aber zahlenmäßig nicht nennenswert ins Gewicht (vgl. zum OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 für die dezentrale Entsorgung; Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 47 zu einem ländlich strukturierten, weitgehend homogene Verhältnisse aufweisenden Verbandsgebiet bei der Wasserversorgung).

  • VG Cottbus, 30.03.2021 - 6 K 627/20

    Kanalbenutzungsgebühren

    Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -) müssten zur Nachprüfbarkeit der Kalkulation bei Normierung einer Einheitsgrundgebühr weitere Angaben gemacht werden.

    Nach den dargelegten Grundsätzen, dass auf eine weiter gehende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme umso eher verzichtet werden kann, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist, bestehen an der vorliegenden Pauschalierung der Grundgebühr keine Bedenken, da angesichts dieses nur relativen geringen Anteils des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten von einer noch hinreichend leistungsorientierten Gebührengestaltung ausgegangen werden kann (vgl. in diesen Sinne zu einer Quote von 21, 98 %: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; offen lassend für eine Quote von 34, 64 %: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris; zu einzelnen von der Rspr. gebilligten Quoten vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 763a m.w.N.).

    Nichts anderes gilt, wenn man mit der neueren Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris) für die Ermittlung der zulässigen Grenze der Abgeltung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung durch die Grundgebühr insoweit eine differenzierendere Betrachtung anstellt.

    Indessen geht es vorliegend nur um die Verteilung eines insgesamt eher geringen Kostenvolumens (1.182.552 Euro) auf - wie sich aus der Vorauskalkulation 2019, dort S. 54 ergibt - 4.568 Angeschlossene, was zu einem Jahresbetrag von Beitrags- und Nichtbeitragszahlern von nur 240 Euro bei einer Zählergröße von Qn 2, 5 bzw. Q3 führt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 zu der Verteilung eines etwas geringeren Kostenvolumens von 929.040 Euro auf ca. 5.500 Angeschlossene; offen lassend für eine Jahresgrundgebühr von 229, 22 Euro Urteil vom 29. Januar 2020 - 9 A 8.17 -, juris, Rn. 47).

    Diese hängt wiederum von der dem Grundstück zugeführten Frischwassermenge ab (vgl. zu diesen Aspekten bereits OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 für die dezentrale Entsorgung).

    Die Grundstücke mit öffentlichen Einrichtungen, die Gewerbe- und Industriegrundstücke, die Wohnungsverwaltungen, ja selbst die Mehrfamilienhausgrundstücke und auch die Erholungsgrundstücke sowie die sonstigen Grundstücke fallen insoweit aber zahlenmäßig nicht nennenswert ins Gewicht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 für die dezentrale Entsorgung; Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 47 zu einem ländlich strukturierten, weitgehend homogene Verhältnisse aufweisenden Verbandsgebiet bei der Wasserversorgung).

  • VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19

    Kanalbenutzungsgebühren

    Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -) müssten zur Nachprüfbarkeit der Kalkulation bei Normierung einer Einheitsgrundgebühr weitere Angaben gemacht werden.

    Nach den dargelegten Grundsätzen, dass auf eine weiter gehende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme umso eher verzichtet werden kann, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist, bestehen an der vorliegenden Pauschalierung der Grundgebühr keine Bedenken, da angesichts dieses nur relativen geringen Anteils des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten von einer noch hinreichend leistungsorientierten Gebührengestaltung ausgegangen werden kann (vgl. in diesen Sinne zu einer Quote von 21, 98 %: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; offen lassend für eine Quote von 34, 64 %: OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris; zu einzelnen von der Rspr. gebilligten Quoten vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 763a m.w.N.).

    Nichts anderes gilt, wenn man mit der neueren Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris) für die Ermittlung der zulässigen Grenze der Abgeltung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung durch die Grundgebühr insoweit eine differenzierendere Betrachtung anstellt.

    Indessen geht es vorliegend nur um die Verteilung eines insgesamt eher geringen Kostenvolumens (1.181.220 Euro) auf - wie sich aus der Vorauskalkulation 2018, dort S. 53 ergibt - 4.558 Angeschlossene, was zu einem Jahresbetrag von Beitrags- und Nichtbeitragszahlern von nur 240 Euro bei einer Zählergröße von Qn 2, 5 bzw. Q3 führt (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 zu der Verteilung eines etwas geringeren Kostenvolumens von 929.040 Euro auf ca. 5.500 Angeschlossene; offen lassend für eine Jahresgrundgebühr von 229, 22 Euro Urteil vom 29. Januar 2020 - 9 A 8.17 -, juris, Rn. 47).

    Diese hängt wiederum von der dem Grundstück zugeführten Frischwassermenge ab (vgl. zu diesen Aspekten bereits OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 für die dezentrale Entsorgung).

    Die Grundstücke mit öffentlichen Einrichtungen, die Gewerbe- und Industriegrundstücke, die Wohnungsverwaltungen, ja selbst die Mehrfamilienhausgrundstücke und auch die Erholungsgrundstücke sowie die sonstigen Grundstücke fallen insoweit aber zahlenmäßig nicht nennenswert ins Gewicht (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 für die dezentrale Entsorgung; Urteil vom 29. Januar 2020, a.a.O., Rn. 47 zu einem ländlich strukturierten, weitgehend homogene Verhältnisse aufweisenden Verbandsgebiet bei der Wasserversorgung).

  • VG Cottbus, 19.05.2022 - 6 K 1213/19
    Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (so genannte Fixkosten; invariable Kosten) ganz oder teilweise abgegolten (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99. NE -, S. 10 des E.A.; Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 10/02. NE -, KStZ 2003 S. 233; Urteil vom 22. August 2002 - 2 D 10/02. NE -, MittStGB Bbg 2002 S. 477, 479; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris, Rn. 11; ferner zum Begriff der Grundgebühr BVerwG, Beschluss vom 12. August 1981 - 8 B 20.81 -, KStZ 1982 S. 31; Urteil vom 1. August 1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987 S. 231).

    Schon die Inanspruchnahme dieser Leistungen einer öffentlichen Einrichtung begründet die abgabenrechtliche Beziehung der Gebühr zu den von der Einrichtung vermittelten Leistungen (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 27. März 2002 - 2 D 46/99. NE -, S. 11 des E.A.; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris, Rn. 11; Kluge in Becker u.a., § 6 Rn. 753).

    Nachdem die Grundgebühr die Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung ist, muss die satzungsmäßige Regelung des Tatbestandes der Grundgebühr insoweit einen Sachverhalt umschreiben, bei dessen Verwirklichung eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistung vorliegt (OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris, Rn. 13).

    Eine Satzungsregelung, die vorstehenden Überlegungen Rechnung trägt, ist grds. nicht zu beanstanden (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris, Rn. 13; VG Cottbus, Urteil vom 15. Februar 2018, a. a. O., Rn. 22; VG Frankfurt (Oder), Urt. vom 16.12.2020 - 5 K 3761/17 -, juris, Rn. 50).

  • VG Cottbus, 25.02.2021 - 6 K 427/17

    Kanalbenutzungsgebühren

    Nach der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -) müssten zur Nachprüfbarkeit der Kalkulation bei Normierung einer Einheitsgrundgebühr weitere Angaben gemacht werden.

    Nach den dargelegten Grundsätzen, dass auf eine weiter gehende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme umso eher verzichtet werden kann, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist, bestehen an der vorliegenden Pauschalierung der Grundgebühr keine Bedenken, da angesichts dieses nur relativen geringen Anteils des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten von einer noch hinreichend leistungsorientierten Gebührengestaltung ausgegangen werden kann (vgl. in diesen Sinne zu einer Quote von 21, 98 % OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; offen lassend für eine Quote von 34, 64 % OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris; zu einzelnen von der Rspr. gebilligten Quoten vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 763a m.w.N.).

    Nichts anderes gilt, wenn man mit der neueren Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg (vgl. Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris) für die Ermittlung der zulässigen Grenze der Abgeltung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung durch die Grundgebühr insoweit eine differenzierendere Betrachtung anstellt.

    Indessen geht es vorliegend nur um die Verteilung eines insgesamt eher geringen Kostenvolumens (1.187.328 Euro im Jahre 2015 bzw. bzw. 1.158.816 Euro in 2016) auf 4.439 Angeschlossene in Jahr 2015 bzw. 4.460 Angeschlossene im Jahr 2016 (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 zu der Verteilung eines etwas geringeren Kostenvolumens von 929.040 Euro auf ca. 5.500 Angeschlossene).

    Diese hängt wiederum von der dem Grundstück zugeführten Frischwassermenge ab (vgl. zu diesen Aspekten bereits OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rn. 22 für die dezentrale Entsorgung).

  • BGH, 17.05.2017 - VIII ZR 245/15

    Tarifgestaltung durch Wasserversorgungsunternehmen: Verbrauchsunabhängige

    Sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ-RR 2003, 300; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016- OVG 9 A 6.10, juris Rn. 11, 18; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (1), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 23; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 29).
  • VG Cottbus, 15.02.2018 - 6 K 1647/14

    Erhebung von Wassergebühren; Anschluss an das Leitungsnetz, ungeplanter

    NE -, MittStGB Bbg 2002 S. 477, 479; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 16.3.2016 - 9 A 6.10 -, juris, Rn. 11; ferner zum Begriff der Grundgebühr BVerwG, Beschl. vom 12.8.1981 - 8 B 20.81 -, KStZ 1982 S. 31; Urt. vom 1.8.1986 - 8 C 112/84 -, NVwZ 1987 S. 231).

    Schon die Inanspruchnahme dieser Leistungen einer öffentlichen Einrichtung begründet die abgabenrechtliche Beziehung der Gebühr zu den von der Einrichtung vermittelten Leistungen (vgl. OVG Bbg, Urt. vom 27.3.2002 - 2 D 46/99. NE -, S. 11 des E.A.; OVG Bln-Bbg, Urt. vom 16.3.2016 - 9 A 6.10 -, juris, Rn. 11; Kluge in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 753).

    Nachdem die Grundgebühr die Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung ist, muss die satzungsmäßige Regelung des Tatbestandes der Grundgebühr insoweit einen Sachverhalt umschreiben, bei dessen Verwirklichung eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistung vorliegt (OVG Bln-Bbg, Urt. vom 16.3.2016, a.a.O., Rn. 13).

    Eine Satzungsregelung, die vorstehenden Überlegungen Rechnung trägt, ist grds. nicht zu beanstanden (vgl. OVG Bln-Bbg, Urt. vom 16.3.2016, a.a.O., Rn. 13).

  • VG Potsdam, 16.01.2020 - 8 K 2416/19
    Inäquivalenz sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Gebührenanteil, der über die Grundgebühr finanziert werde, gering sei und nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2016 (OVG 9 A 6.10) sogar die Erhebung der Gebühr mit einem keine Differenzierung vorsehenden Einheitssatz zulässig wäre.

    Die Erhebung der Grundgebühr als einer - nur am Maßstab des Äquivalenzprinzips, nicht auch am Prinzip der Abgabengerechtigkeit zu messenden - Einheitsgebühr soll nach der vom Beklagten angeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zulässig sein, wenn der Anteil an Vorhaltekosten, der mit den Grundgebühren gedeckt wird, so niedrig ist, dass die Grundgebühr nur als eine Art Sockel-Entgelt anzusehen ist (Urteil vom 16. März 2016 - OVG 9 A 6.10 -, juris, Rn. 21).

    Sie kann auch dann zulässig sein, wenn über die Grundgebühren insgesamt nur ein geringes Kostenvolumen auf die Angeschlossenen verteilt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a. a. O., Rn. 21).

    Sollte beides nicht zutreffen, soll es auf den Anteil an den Gesamtkosten, der mit den Grundgebühren gedeckt wird, ankommen und die Erhebung der Grundgebühr als Einheitsgebühr dann zulässig sein, wenn dieser Anteil wiederum gering ist (bei 50% jedenfalls nicht gegeben: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a. a. O., Rn. 20).

  • VG Frankfurt/Oder, 03.11.2022 - 5 K 275/22
    Gemäß den dargelegten Grundsätzen, wonach auf eine weiter gehende Differenzierung nach dem Maß der Inanspruchnahme umso eher verzichtet werden kann, je niedriger der Anteil der über eine Grundgebühr umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zum Gesamtaufwand ist, bestehen an der vorliegenden Pauschalierung der Grundgebühr keine Bedenken, da angesichts dieses nur relativ geringen Anteils des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten insgesamt von einer noch hinreichend leistungsorientierten Gebührengestaltung ausgegangen werden kann (vgl. in diesen Sinne zu einer Quote von 21, 98 % OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007, a.a.O.; offen lassend für eine Quote von 34, 64 % OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris; zu einzelnen von der Rspr. gebilligten Quoten vgl. Kluge, a.a.O., § 6 Rdnr. 763a m.w.N.).

    c) Nichts Anderes gilt, wenn man mit der neueren Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 16. März 2016 - 9 A 6.10 -, juris) für die Ermittlung der zulässigen Grenze der Abgeltung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung durch die Grundgebühr insoweit eine weiter differenzierende Betrachtung anstellt.

    (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016 - OVG 9 A 6.10 -, Rn. 21, juris).

    Indessen geht es vorliegend nur um die Verteilung eines insgesamt eher geringen Kostenvolumens (160.000,00 Euro auf circa 5000 Angeschlossene) (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016, a.a.O., Rdnr. 22 zu der Verteilung eines Kostenvolumens von 929.040 Euro auf ca. 5.500 Angeschlossene).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - 9 A 3.17

    Gebührenrecht: Normenkontrollverfahren gegen eine Gebührensatzung zur

    Angesichts dieses Anteils kann die Grundgebühr vorliegend nicht mehr als eine Art Sockel-Entgelt für das Mindestmaß an Vorhalteleistung angesehen werden, das von jedem Angeschlossenen in Anspruch genommen wird (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. März 2016 - OVG 9 A 6.10 -, juris Rn. 21).

    Dies ist hier hinsichtlich der Beitragszahler, die bei einer Zählergröße bis Qn 2, 5 einen Jahresbetrag von netto 128, 59 Euro zu entrichten hatten, ohne weiteres anzunehmen (vgl. Urteil vom 16. März 2016, a. a. O.).

  • VG Cottbus, 04.03.2019 - 6 L 477/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Bescheid über Abwassergebühren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17

    Erhebung von Wasserversorgungs- bzw. Schmutzwassergebühren

  • VG Cottbus, 21.08.2018 - 6 K 1966/15

    Abfallgebühren

  • VGH Hessen, 31.07.2018 - 5 C 1771/17

    Grundgebühr für Wasserversorgung

  • VG Cottbus, 28.09.2017 - 6 K 549/15

    Vorauszahlungen von Mindestentleerungsgebühren bei Nichterreichen des

  • VG Cottbus, 26.01.2021 - 6 K 1261/17

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Frankfurt/Oder, 19.06.2019 - 5 K 2145/16

    Entwässerungsgebühren zuzüglich Trinkwassergebühren

  • VG Cottbus, 15.08.2018 - 6 K 831/16

    Heranziehung zu Abfallgebühren

  • VG Cottbus, 03.07.2019 - 6 K 1685/15

    Gebühren für Fäkalienentsorgung; Leistungs- bzw. Kostenproportionalität bei

  • VG Cottbus, 05.07.2019 - 6 K 650/16

    Heranziehung zu einem Schmutzwasserbeitrag für die Fäkalienentsorgung;

  • VG Cottbus, 01.10.2019 - 6 K 1108/17

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Cottbus, 28.05.2021 - 6 K 928/15
  • VG Cottbus, 27.05.2019 - 6 K 884/15

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

  • VG Potsdam, 30.08.2021 - 8 K 626/21
  • VG Frankfurt/Oder, 27.02.2019 - 5 K 2329/17

    Rechtmäßigkeit eines Umlagebescheides betreffend die Kanalbenutzungsgebühren

  • VG Frankfurt/Oder, 16.12.2020 - 5 K 3761/17
  • VG Frankfurt/Oder, 27.02.2019 - 5 K 880/16

    Rechtsmäßigkeit eines Bescheides betreffend die Entwässerungsgebühren zuzüglich

  • VG Cottbus, 09.12.2022 - 6 K 617/19
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